Grundsätzliche Überlegungen und Fragen zum Werkstatt-Neubau der BLS
Der Kanton Bern ist mit 55,75% Hauptaktionär der BLS, dem Bund gehören
21,70% der Aktien. Haben nicht Unternehmen, welche im Besitz der öffentlichen Hand sind, Vorbildcharakter beim Planen und Erstellen von Bauten und Anlagen, was die Raumplanung und den
Landschaftsschutz betrifft?
Jede andere Unternehmung muss sich bei Standortsuchen einschränken und
Kompromisse eingehen. Jede andere Unternehmung muss sich an das Raumplanungsgesetz und an Zonenvorschriften halten. Ist es moralisch und ethisch vertretbar, dass sich die BLS über all dies
hinwegsetzt und ihr Projekt ohne Einschränkungen ausführt? (Beispiel: Die Firma Steiner Bus in Ortschwaben (Postautohalter/ÖV-Betreiber) suchte über 6 Jahren ein Standort für eine neue Halle.
Die Firma musste sich auch an Zonenvorschriften halten und Kompromisse eingehen.)
Das geplante Projekt zerstört eine ganze Landschaft. Standorte neben
bestehenden Industriezonen oder auf Industriebrachen wären vom Platzbedarf der BLS eventuell kleiner, aber wären besser mit dem Raumplanungsgesetz zu vereinbaren.
Muss wirklich die gesamte Halle durchfahrbar sein?
Ist der Kanton nicht auch daran interessiert, dass Arbeitsplätze im Berner Oberland (Bönigen) und im Raum Burgdorf (Oberburg) erhalten bleiben? Im Fall einer
zentralen Werkstätte in Bern wird der Pendlerverkehr gefördert, was einen weiteren Ausbau der Infrastruktur zur Folge hat.
Die BLS wird ca. 10-15% der Kapazität in der geplanten Werkstätte für den SBB-Fernverkehr reservieren. Kann deshalb
der Standort für eine Werkstätte nicht auch an einer SBB-Strecke liegen?
Hat die SBB die Kapazität, den Rollmaterialunterhalt für die BLS zu übernehmen?
Besitzt die SBB
Landreserven, welche gross genug für eine solche Anlage ist, welche die BLS erwerben könnte?
Welches sind die Nachteile für die BLS beim Standort Riedbach?
Was geschieht mit den Standorten Bönigen und Oberburg nach der Schliessung? Entstehen neue Industriebrachen oder
verkauft die BLS die Areale mit Gewinn an Dritte weiter, während in Riedbach Landbesitzer enteignet werden?
Ist das Eisenbahngesetz noch zeitgemäss und mit den heutigen Rahmenbedingungen zu vereinbaren (Zersiedelung,
Raumplanung)? Dies betrifft vor allem Bauten und Anlagen, welche theoretisch an auch an anderen Standorten gebaut werden könnten, die Streckenführung bleibt ausgenommen.
Wie überall werden in Buech Liegenschaftsbesitzern denkmalpflegerische Auflagen gemacht, welche für das
Ortsbild wichtig sind. Genau dieses wird jedoch von der BLS zerstört. Braucht es den Denkmal- und Heimatschutz überhaupt noch, wenn einzelne Firmen alles übergehen können?
Im Sommer 2014 war das ebw in Buech auf der Suche nach einem Standort für ein neues Unterwerk. Das ewb fragte mehrere
Grundeigentümer an, Land dafür abzutreten. Komischerweise waren diese Standorte alle auf der Nordseite der Bahnlinie. Das ewb besitzt aber auf der Südseite der Bahnlinie eine Parzelle. Diese
wollte sie partout nicht mit einem Unterwerk überbauen. Warum wohl nicht? Auf diese Frage antwortete ein ewb-Mitarbeiter, dass gemäss dem Stadtplanungsamt das Land südlich der Bahn grün
bleiben müsse. War damals schon klar, dass die BLS das Projekt in Buech bauen will? Wenn nicht, warum werden bei Bauprojekten im Westen der Stadt Bern immer die privaten Landeigentümer für
Land angefragt, und nicht zuerst die eigenen, in diesem Fall die ewb-Parzelle überbaut?
In den letzten Jahren haben Firmen wie die SBB und Ascom Bauernbetriebe samt Landwirtschaftsland an
Landwirte verkauft (1 Heimet der SBB in der Riederen, Gemeinde Bern, 1 Heimet der Ascom in Riedbach im Sommer 2014). Warum tat sich die BLS nicht um den Kauf dieser Betriebe, damit jetzt
Realersatz zur Verfügung stünde?
Die BLS betont immer wieder, dass sie nicht enteignen möchte und eine gütliche Einigung anstrebt. Kann eine Einigung
zwischen den Landbesitzern und der BLS aber überhaupt gütlich sein, wenn einer der ersten Sätze der BLS-Geschäftsleitung an der Infoveranstaltung vom 18.3.2015 lautete: „Wir haben mit dem BAV
abgeklärt, dass wir das Eisenbahngesetz anwenden können und sie (die Landbesitzer) enteignen können.“?